BGH 21.04.2010, VIII ZR 79/09:
Zum Anspruch auf Austausch von Messeinrichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmen iSd § 8 GasGVV
Energieversorgungsunternehmen sind gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Zählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Das Vertragsverhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden beinhaltet auch regelmäßig Schutz- und Rücksichtnahmepflichten.
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
Gemäß § 8 GasGVV stellt das Versorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Menge an Gas durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Nach § 8 GasGVV hat das Energieversorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Gas gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl, und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren.
Das Versorgungsunternehmen ist gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Zählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard bzw. der aktuelle Stand der Technik, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Schließlich beinhaltet das Versorgungsvertragsverhältnis regelmäßig Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Parteien.
Dem kommen Energieversorgungsunternehmen in der Regel durch das Gebrauchen von geeichten Messeinrichtungen nach.
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