§ 8 StromGVV/§ 8 GasGVV: Nachprüfung der Messeinrichtung / Beweislast fehlerhafter Messung
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität bzw. das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch Messeinrichtungen nach § 21 b EnWG festgestellt.
Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des EichG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Die Verantwortlichkeit für eine einwandfreie Messung liegt beim Energieversorgungsunternehmen. Wenn nach den Prüfberichten des Prüfamtes die Messeinrichtung im Rahmen der zulässigen Abweichung richtig anzeigt, kann das Energieversorgungsunternehmen sich für die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Energiemenge darauf berufen. Dem Abnehmer stehen Einwendungen unbeschadet einer gerichtlichen Nachprüfung des Prüfberichts, wo ihm allerdings die Beweislast obliegt, nicht zur Seite (OLG Zweibrücken vom 10.06.1987 RdE 1988, 162; OLG Düsseldorf 15.02.1985 RdE 1985, 144).
Die von den Energieversorgungsunternehmen eingesetzten Messeinrichtungen bzw. Zähler sind in der Regel geeicht. Ich habe noch keinen Zivilprozess erlebt, in welchem die Messeinrichtung bzw. der Zähler nicht geeicht war. In einem Prozess sollte man sich deshalb mit dem Einwand, die Messeinrichtung erfasse nicht den tatsächlichen Verbrauch oder dem Bestreiten einer ordnungsgemäßen Messung, äußerst zurückhalten. Ein derartiger Einwand sollte lediglich dann erfolgen, wenn bereits geprüft und festgestellt wurde, dass keine Verbrauchsgerätschaften einen hohen Energieverbrauch verursachen. Im Falle der Eichung des Zählers erfolgt eine Umkehr der Beweislast, so dass grundsätzlich der Gerichtsvorschuss für die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachten dem Kunden auferlegt werden. Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten derartiger Einwände als gering einzustufen.
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