Auszug eines Lebensgefährten / Energieentnahme durch den in der Wohnung verbleibenden Partner / Vertragsschluss / Erfüllung / Leistungszweckbestimmung
- Bei Auszug eines Lebensgefährten wird der in der Wohnung verbleibende Partner weiterhin mit Energie versorgt. Dadurch kommt gemäß § 2 Abs. 2 AVBEltV bzw. AVBGasV (jetzt: § 2 Abs. 2 StromGVV bzw GasGVV) ein Versorgungsvertrag zwischen dem verbleibenden Partner und dem Energieversorgungsunternehmen zustande.
- Erfolgen Zahlungen des verbleibenden Partners auf die bisherige Vertragskontonummer bzw. Kundennummer eines Lebensgefährten, so sind Zahlungen auf die vorgenommene Tilgungsbestimmung anzurechnen; eine Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 BGB hinsichtlich einer eigenen Schuld tritt auf Grund der vorgenommenen Tilgungsbestimmung im Verwendungszweck der Überweisungen nicht ein.
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
Das nachfolgende Urteil wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt erstritten.
Die vom Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt angewandten Vorschriften der AVBEltV bzw. AVBGasV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der StromGVV, GasGVV und AVBWasserV entsprechend angewandt werden.
Amtsgericht
Stuttgart – Bad Cannstatt
70372 Stuttgart
Geschäftszeichen: 8 C 2296/07
Verkündet am
15.5.2008
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In Sachen
Energieversorgungsunternehmen
– Klägerin –
gegen
T.S.
– Beklagter –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch die Richterin am Amtsgericht B. auf die mündliche Verhandlung vom 17.4.2008
für R E C H T erkannt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.03.2006 zu zahlen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 507,23 €
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von restlichen 507,23 € für Strom- und Gaslieferungen für dessen Abnahmestelle in der Musterstrasse 100 in Musterstadt für die Zeit vom 17.11.2005 bis 28.02.2006 zu.
Nach Auszug seiner Lebensgefährtin wurde der Beklagte während dieses Zeitraums an der Abnahmestelle von der Klägerin mit Strom und Gas versorgt. Dadurch ist gemäß § 2 Abs. 2 AVBEltV bzw. AVBGasV ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Der Stromverbrauch des Beklagten in dem Zeitraum 17.11.2005 bis 28.02.2006 wurde mit Rechnung vom 07.03.2006 mit 156,80 €, der Gasverbrauch mit 520,43 € abgerechnet. Aufgrund einer Zahlung des Beklagten vom 02.02.2006 in Höhe von 120,00 €, die auf sein Vertragskonto umgebucht wurde, sowie einer weiteren Zahlung von 50,00 € vom 15.02.2006 ist noch ein Restbetrag von insgesamt 507,23 € zur Zahlung offen. Die von dem Beklagten weiter erfolgten Zahlungen von dreimal 120,00 € im November und Dezember 2005 sowie im Januar 2006 erfolgten dagegen auf die bisherige Vertragskontonummer bzw. Kundennummer der Lebensgefährtin des Beklagten, deren Namen er überdies zusätzlich als Verwendungszweck angab. Dementsprechend wurden die Zahlungen des Beklagten auch dem aktuellen Vertragskonto bzw. der aktuellen Kundennummer der Lebensgefährtin zugeordnet. Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 BGB hinsichtlich der eigenen Schuld des Beklagten ist auf Grund seiner vorgenommenen Tilgungsbestimmung im Verwendungszweck der Überweisungen nicht eingetreten. Der Zeuge P. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2008 glaubhaft ausgeführt, dass ihm der Beklagte sein Versehen am 23.02.2006 telefonisch mitgeteilt habe. Er habe dem Beklagten daraufhin erklärt, dass lediglich seine aktuelle Monatszahlung vom 03.02.2006 in Höhe von 120,00 € auf sein neues Kundenkonto umgebucht werden könne. Im Übrigen müsse er sich intern mit seiner damaligen Lebensgefährtin auseinandersetzen. Nachdem am 16.02.2006 auf das Vertragskonto des Beklagten 50,00 € eingezahlt wurden, ist noch insgesamt der eingeklagte Betrag von 507,23 € zur Zahlung offen.
Der Klage war damit in vollem Umfang stattzugeben.
Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
gez.
B.
Richterin am Amtsgericht
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