Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und geringfügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 -19 U 116/13
ein Beitrag von Rechtsanwalt Dino Paliakoudis – Stuttgart
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