Der Stromversorger ist bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden auch bei Einwänden gegen die erteilte Jahresrechnung berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen.
Unabhängig von streitigen Preiserhöhungen, die bei der Berechnung des Zahlungsrückstandes in bestimmten Fällen außer Betracht bleiben, schuldet der Kunde aus der Jahresrechnung bereits aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises zumindest einen entsprechenden Teilbetrag.
BGH 11.12.2013, VIII ZR 41/13
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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