§§ 17 StromGVV / GasGVV – § 27 AVBWasserV / Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis – Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt 2 C 806/10

§§ 17 StromGVV / GasGVV – § 27 AVBWasserV

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Ein pauschales Bestreiten des Kunden bezüglich der abgelesenen Verbrauchswerte ist als unsubstantiiert zu werten.

Soweit der Kunde im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung keinerlei Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung erhebt, so ist dieses Verhalten des Kunden als bestätigendes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB auszulegen. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nunmehr nachträglich mit Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung präkludiert ist.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

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Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hat am 07.09.2010 nachfolgende Urteil erlassen.

Amtsgericht

Stuttgart-Bad Cannstatt

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin-

gegen

I.T.

– Beklagte-

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch den Richter am Amtsgericht P. am 07.09.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2010

für R E C H T erkannt:

 

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.080,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.07.2009 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, die entstandenen Nebenkosten in Höhe von 129,50 EUR zu bezahlen.

2.      Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.080,79 €

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Restzahlungsanspruch aus einem Versorgungsvertrag geltend.

Die Beklagte war Kundin der Klägerin in der Anlage Musterstadt, Musterstrasse 12, Kunden-Nr. 1111. Sie hat über die dort installierte Anlage Gas und Wasser bezogen. Für den Verbrauchszeitraum 14.03.2006 bis 01.06.2006 hat die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 11.07.2006 einen Betrag in Höhe von 1.867,30 EUR in Rechnung gestellt. Bezüglich der Begleichung dieser Rechnung haben die Parteien unstreitig eine Ratenzahlung vereinbart. Hiernach war monatlich eine Rate von mindestens 40,– EUR zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Ratenzahlung, letzte Rate in Höhe von 80,– EUR zum 10.07.2009 ergibt sich unstreitig ein noch offener Zahlungsbetrag in Höhe von 1.080,79 EUR.

Die Klägerin trägt vor, dass der Zahlungsanspruch zu Recht bestehe, da ein wirksames Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorliege. Gegenrechte stehen der Beklagten nicht zu.

Die Klägerin stellt daher folgenden Klageantrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.080,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.07.2009 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, die entstandenen Nebenkosten in Höhe von 129,50 EUR zu bezahlen.

Die Beklagten beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Richtigkeit der Abrechnung in Frage gestellt und bestritten werde. Die Beklagte habe an der Bezugsstelle ein Lokal betrieben, welches kaum Umsatz erwirtschaftet habe. Aufgrund der Tatsache, dass nur wenige Gäste vorhanden gewesen seien, sei es unmöglich, dass ein Gasverbrauch in Höhe von 983,26 EUR netto für einen Zeitraum vom 2 1/2 Monaten angefallen sei. Das gleiche gelte für den Wasserverbrauch. Die geltend gemachten Beträge stehen außer jedem Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch der Beklagten. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem unstreitig abgeschlossenen Versorgungsvertrag bezüglich Gas und Wasser, noch eine zu zahlende Restforderung in Höhe von 1.080,79 EUR. Der Zahlungsbetrag ist zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig. Die von der Klägerseite geltend gemachte Forderung resultiert aus abgelesenen Verbrauchswerten an der Bezugsstelle der Beklagten. Das Bestreiten der Beklagten bezüglich der abgelesenen Verbrauchswerte wird von Seiten des Gerichts als unsubstantiiert gewertet. Letztendlich bestreitet die Beklagte pauschal einen solch hohen Verbrauch gehabt zu haben. Unabhängig von der Frage der Substantiierung bedarf es im vorliegenden Fall zudem keiner weiteren Beweiserhebung, da die Beklagte aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnis gemäß §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB mit dieser Einwendung präkludiert ist. Die Parteien haben unstreitig eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Beklagte hat hierauf auch mehrere Raten an die Klägerin bezahlt. Im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung hat die Beklagte keinerlei Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung erhoben. Das Verhalten der Beklagten und die schuldrechtliche Ratenzahlungsvereinbarung ist als bestätigendes Schuldanerkenntnis auszulegen, so dass die Beklagte nunmehr nachträglich mit Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung präkludiert ist.

Der Klage ist daher voll umfänglich statt zu geben.

Die Kostenfolge folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

P.

Richter am Amtsgericht

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