§ 2 NDAV Netzanschlussverhältnis – Anschlussnehmer

§ 2 NDAV Netzanschlussverhältnis – Anschlussnehmer

Gemäß § 2 Abs. 1 NDAV umfasst das Netzanschlussverhältnis den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.

Gemäß § 2 Abs. 2 NDAV entsteht das Netzanschlussverhältnis durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Das Netzanschlussverhältnis entsteht erstmals durch Vertrag. Vertragsparteien sind beim erstmaligen Entstehen der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber in Auftrag gegeben hat, vgl. § 6 Abs.1 NDAV. Dies muss nicht in jedem Fall der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte sein, vgl. § 2 Abs. 3 NDAV. Es können vielmehr auch solche Personen Anschlussnehmer sein, die weder Grundstückseigentümer noch Erbbauberechtigte sind.

Folglich ist unabhängig von der Eigenschaft als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter derjenige als Anschlussnehmer anzusehen, der ein Anschlussobjekt an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers anschließen lässt, mit dem also ein Vertrag über die Herstellung des Netzanschlusses abgeschlossen wird.

 

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