Zum Gebührenstreitwert einer Klage auf Duldung der Sperrung eines Gaszählers
ZPO § 3; GKG § 40; §§ 19 Abs. 2, 21 GasGVV
Für den Gebührenstreitwert einer Klage nur auf Duldung der Sperrung eines Gaszählers ist das Interesse des Energieversorgungsunternehmen an der Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechtes (vgl. §§ 320 BGB, 19 Abs. 2 GasGVV) zur Erlangung vertragsgemäßer, stetiger Kaufpreisvorauszahlungen, § 3 HS. 1 ZPO maßgeblich.
Hierbei geht es weder um den Erhalt rückständiger Teilzahlungen, der im Wege einer Zahlungsklage geltend zu machen wäre, noch um die dauerhafte Befreiung von künftigen Lieferverpflichtungen, die durch Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses – vgl. § 21 GasGVV – zu bewerkstelligen wäre.
Für die Wertberechnung ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Unterbrechungsrechtes nach § 19 Abs. 2 GasGVV abzustellen, sondern auf den vielfach erst Monate oder Quartale später liegenden Zeitpunkt der Antragstellung, § 40 GKG. Bezogen hierauf ist sodann – unabhängig von der Länge der gerichtlichen Verfahrensdauer (vgl. hierzu etwa OLG Köln, ZMR 2006, 208; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 234) – davon auszugehen, dass eine sechsmonatige Unterbrechung der Energielieferung aus Sicht eines klagenden Versorgungsunternehmens regelmäßig ausreichen wird, um dessen Kunden auch bei hartnäckiger Zahlungsunwilligkeit zur vertragsgemäßen, stetigen Erfüllung ihrer Zahlungspflichten hinreichend anzuhalten.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. 7. 2009, Az: 3 W 7/09; RdE 2010, 229 f.
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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