- Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten aus der Stromversorgung nicht nach, ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung auch in einer anderen Versorgungssparte zu unterbrechen, wenn beide Vertragsverhältnisse in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (sog. Konnexität).
- Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen zwei Versorgungsverträgen kann fehlen, sofern sich die Verträge auf getrennte Anschlussobjekte beziehen und verschiedenen Zwecken dienen, nicht aber dann, wenn die Versorgung mit Strom und Gas derselben Wohnung des Schuldners dient
LG Neubrandenburg Urteil vom 09.08.2006 – Az: 1 S 199/05
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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