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Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme des Energie- und des Wasserzählers bemisst sich nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern, nicht nach dem Verkehrswert der herauszugebenden Zähler.
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Es ist sachgerecht, dem Verhinderungsinteresse des Versorgers den Wert dieser Leistungen für einen einjährigen Bezug zu Grunde zu legen, da 1 Jahr ein realistischer Zeitraum ist, um einen Vollstreckungstitel zur Unterbindung der Energie- und Wasserzufuhr zu erlangen
OLG Köln 5. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2005, Az: 5 W 161/05
(Anschluss: LG Hamburg, 16.04.2004, Az: 309 T 39/04, ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2003, Az: 409 C 550/03, ZMR 2004, 273)
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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