§ 30 AVBWasserV
Einwände gegen die Richtigkeit von Wasserbezugsrechnungen berechtigen nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offenkundige Fehler vorliegen.
OLG Hamm, Urteil vom 08-02-1991 – 19 U 205/90
24.02.2012 ein Beitrag von Rechtsanwalt K. Paliakoudis – Stuttgart
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