§ 17 StromGVV bzw. GasGVV: Fälligkeit / Verzug
Das vom Versorgungsunternehmen mit der Rechnung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV angegebene Fälligkeitsdatum des Rechnungsbetrages und der künftigen Abschläge ist eine verzugsauslösende Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender iSd § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
Sind Rechnungen oder Abschlagsberechnungen zu dem vom Versorgungsunternehmen bestimmten Zeitpunkt spätestens an einem bestimmten Kalendertag zu bezahlen, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu diesem Zeitpunkt leistet. (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, 86. Auflage, § 27 AVBEltV Rn 185 ff. mwN. entsprechend zu § 17 Abs. 1 StromGVV; OLG Hamm WuM 1991,431)
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