Grundstückseigentümer als Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens

Grundstückseigentümer als Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens

  • In der Belieferung eines Grundstücks mit Wasser liegt ein von dem Versorgungsunternehmen an den Grundstückseigentümer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, das der Grundstückseigentümer durch den Bezug des Wassers entsprechend § 151 S. 1 BGB annimmt.
  • Eine Verwahrung des Kunden gegen eine entsprechende Deutung seines Verhaltens, ist im Entnahmefalle unbeachtlich.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.1993, Az: 4 U 75/93 – 13 in NJW-RR 1994, 436

22.03.2011 – ein Beitrag von Rechtsanwalt T. Germalidis / Stuttgart

  • Das Wasserversorgungsunternehmen richtet seine Leistung und damit sein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages typischerweise an den Grundstückseigentümer.
  • Nur dem Grundstückseigentümer steht ein Anspruch auf Anschluss und Versorgung zu, nicht dagegen anderen Personen. Dies ergibt sich aus § 22 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. 6. 1980 (BGBl 750 ff.), wo es heißt: “Darüber hinaus kann dem Kunden Wasser nicht nur für eigene Zwecke, sondern auch für Zwecke seiner Mieter oder für Zwecke ähnlich berechtigter Personenkreise zur Verfügung gestellt werden.“ Mit dieser Formulierung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich eine Versorgungspflicht und damit eine Vertragsabschlußpflicht nur gegenüber den Grundstückseigentümern besteht. Mieter und ähnlich berechtigte Personen haben dagegen keinen eigenständigen Versorgungs- und Vertragsabschlußanspruch. Die in der Wasserversorgung liegende Leistung wird unmittelbar an den Grundstückseigentümer bewirkt; er ist Eigentümer des Hausanschlusses und des Leitungsnetzes, durch welches das Wasser fließt. Die Wasserversorgung kommt unmittelbar ihm zugute; dies gilt sowohl dann, wenn er selbst den Wasserbezug vornimmt, als auch im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Anschlussobjekts. Denn letzterenfalls wird der Grundstückseigentümer durch die Wasserversorgung in die Lage gesetzt, seine diesbezüglich gegenüber den Vertragspartnern bestehenden Pflichten (§ 535 BGB) zu erfüllen.
  • Durch den Bezug des Wassers über den Hausanschluss wird das Vertragsangebot des Wasserversorgungsunternehmens entsprechend § 151 S. 1 BGB angenommen. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass allein durch die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen im Massenverkehr, zu denen auch die Wasserversorgung gehört, ein Vertragsverhältnis auch dann zustande kommt, wenn es an übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (vgl. BGHZ 23, 175 = NJW 1957, 627 = LM Vorb. zu § 145 BGB Nr. 2; BGH, NJW 1983, 1777; OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 889; OLG Frankfurt, MDR 1989, 257; Soergel/Wolf, Vorb. § 145 Rdnr. 113; Palandt/Heinrichs, Vorb. § 145 Rdnr. 28). Diese Rechtsauffassung hat in § 2 Abs. 2 AVBWasserV ihren Niederschlag gefunden; darin ist ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Versorgungsvertrag dadurch zustande kommt, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird. Entscheidend für das Zustandekommen des Vertrages ist allein die Tatsache der Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens. Eine Verwahrung des Kunden gegen eine entsprechende Deutung seines Verhaltens, ist im Entnahmefalle unbeachtlich; denn durch die Entnahme hat er sich in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten gesetzt; durch dieses Verhalten hat er die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (vgl. BGH, NJW 1965, 387 f.). Diese Beurteilung entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen (vgl. BGH, NJW 1965, 387 f.; NJW 1983, 1777; BGHZ 95, 393 f. = NJW 1986, 177; OLG Frankfurt, MDR 1989, 257).

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