§ 18 StromGVV bzw. GasGVV: Berechnungsfehler
Sinn und Zweck des § 18 StromGVV bzw. GasGVV ist, dass Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund fehlerhafter Messeinrichtung oder falscher kaufmännischer Berechnung entstanden sind, ausgeglichen werden müssen (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, entsprechend zur StromGVV amtliche Begründung zu § 21 AVBEltV).
25.09.2010
ein Beitrag von Rechtsanwalt Theodoros Germalidis – Stuttgart
Ein von einem Energieversorgungsunternehmen geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch. Auf ein Verschulden kommt es daher nicht an. Es ist für die Nachberechnung infolgedessen unerheblich, wer die fehlerhafte Verbrauchsabrechnung zu vertreten hat. Ein Verschulden des Versorgungsunternehmens spielt keine Rolle. Aufgrund des Rechtscharakters des Nachzahlungsanspruchs als Kaufpreisforderung nach § 433 Abs. 2 BGB kann diesem Anspruch gegenüber ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht eingewandt werden. Der Kunde kann dem Nachzahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens daher nicht entgegenhalten, das Versorgungsunternehmen habe den Berechnungsfehler oder eine falsche Dateneingabe verschuldet (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, entsprechend zur StromGVV, § 21 Rn 20 AVBEltV mwN.).
Berechnungsfehler iSd § 18 StromGVV sind alle dem Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens zuzurechnende Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs, sei es, dass sie auf einer Fehlfunktion von Messeinrichtungen oder auf Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages beruhen. Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages sind nicht nur kaufmännische Fehler, sondern alle Fehler bei der Abrechnung, unabhängig von ihrer Ursache (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, entsprechend zur StromGVV, § 21 Rn 21ff. AVBEltV mwN.). Berechnungsfehler iSd § 18 StromGVV sind auch Fehler, die im kaufmännischen Bereich zu einer fehlerhaften Abrechnung des Verbrauchs geführt haben, wie Ablese- oder Übertragungsfehler (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, entsprechend zur StromGVV, § 21 Rn 34 ff. AVBEltV mwN.).
Gem. § 18 Abs. 2 StromGVV ist der Nachzahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens auf längstens drei Jahre beschränkt.
Die Vorschriften der StromGVV können aufgrund ihrer Gleichheit zu den Vorschriften der GasGVV und Ähnlichkeit zu den Vorschriften der AVBWasserV entsprechend angewandt werden.
Hinsichtlich der AVBWasserV ist zu beachten, dass gem. § 21 Abs. 2 AVBWasserV der Nachzahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens auf längstens zwei Jahre beschränkt ist.
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