Auszug aus einer Abnahmestelle ohne Kündigung des Kunden / Einstellung des Gebrauchs von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung / Haftung des Kunden – Amtsgericht Tettnang 8 C 17/09

Auszug aus einer Abnahmestelle ohne Kündigung des Kunden / Einstellung des Gebrauchs von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung / Haftung des Kunden

  • Wird eine Versorgungsvertrag nicht gekündigt, so läuft das Vertragsverhältnis gem. § 32 Abs. 1 AVBEltV (jetzt: § 20 StromGVV) solange ununterbrochen weiter, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
  • Nach § 32 Abs. 4 AVBEltV (jetzt: § 20 StromGVV) haftet der Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen, wenn der Gebrauch von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt wird.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

Das nachfolgende Urteil wurde vom Amtsgericht Tettnang erlassen.

Die vom Amtsgericht Tettnang angewandten Vorschriften der AVBEltV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der StromGVV, GasGVV und AVBWasserV entsprechend angewandt werden.

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Amtsgericht Tettnang

88069 Tettnang

Geschäftszeichen: 8 C 17/09

Rechtskräftig

Tettnang, den 26. Nov. 2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

A.W.

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Tettnang durch Richter am Amtsgericht Z. im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 15.09.2009

für R E C H T erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 579,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 188,79 Euro seit 29.10.2005 und aus weiteren 390,22 Euro seit 06.01.2006 sowie Mahnkosten in Höhe von 8,– Euro zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 579,– Euro

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gern. § 313 a ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Stromlieferungen für die Abnahmestelle Musterstrasse 100 in Musterstadt, in Höhe von insgesamt 579,01 Euro entsprechend den Rechnungen vom 13.10.2005 (Zeitraum 15.04.2005 bis 10.10.2005) über 288,79 Euro und vom 21.10.2005 (Zeitraum 11.10.2005 bis 17.12.2005) über 390,22 Euro, abzüglich am 09.08.2005 bezahlter 100,– Euro, zu.

Unstreitig war die Beklagte als Mieterin Vertragspartnerin der Klägerin für die Abnahmestelle Musterstrasse 100 in Musterstadt, § 2 AVBEltV. Gem. § 32 Abs. 1 AVBEltV läuft das Vertragsverhältnis solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt wird. Nach § 32 Abs. 4 AVBEltV haftet der Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen, wenn der Gebrauch von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt wird.

Vorliegend ist eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte vor dem 17.12.2005 nicht bewiesen. Die Beklagte blieb beweisfällig dafür, dass eine Kündigung des Vertrages für einen Zeitraum vor dem 17.12.2005 erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin erst am 20.12.2005 vom Eigentümer Herrn B. der Auszug der Beklagten zum 17.12.2005 mitgeteilt wurde. Eine Mitteilung durch die Beklagte erfolgte erst mit Schreiben vom 17.03.2006. Folglich bleibt die Beklagte trotz eines möglicherweise zum 15.08.2005 erfolgten Auszugs aus der Wohnung zur Zahlung des von der Klägerin gelieferten Stroms bis 17.12.2005 verpflichtet, zumal die Klägerin dargelegt hat, dass Zahlungen eines Nachmieters für den gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt sind.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB in Verbindung mit § 27 AVBEltV.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

gez.

Z.

Richter am Amtsgericht

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