BGH 21.04.2010, VIII ZR 79/09:
Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber Wasserversorgungsunternehmen
- Wasserversorgungsunternehmen sind gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Das Vertragsverhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden beinhaltet auch regelmäßig Schutz- und Rücksichtnahmepflichten.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV stellt das Versorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Nach § 18 Abs. 2 hat das Wasserversorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl, und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren.
Das Versorgungsunternehmen ist gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard bzw. der aktuelle Stand der Technik, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Schließlich beinhaltet das Versorgungsvertragsverhältnis regelmäßig Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Parteien.
Dem kommen Energieversorgungsunternehmen durch das Gebrauchen von geeichten Messeinrichtungen in der Regel nach.
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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