Strombelieferungsvertrag: Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Zahlungsverzuges bei fehlender Identität zwischen Endabnehmer und Vertragspartner
Übt das Stromversorgungsunternehmen das ihm nach §§ 33 Abs. 2 AVBEltV, 273 BGB zustehende Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Strombelieferung wegen Zahlungsrückständen aus, stellt dies auch dann keine verbotene Besitzstörung dar, wenn Endabnehmer und Vertragspartner des Versorgungsunternehmens nicht identisch sind (hier: Zahlungsverzug eines Campingplatzbetreibers und Betroffenheit der Stellplatzmieter von der Versorgungssperre).
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 14.08.2002, Aktenzeichen 20 C 63/02
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
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