Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrags / Beweislast anderweitiger Belieferung
Die Beweislast einer anderweitigen Energiebelieferung durch ein anderes Unternehmen trifft den Kunden.
ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart
Das nachfolgende Urteil wurde vom Amtsgericht Calw am 18.07.2008 erlassen.
Die vom Amtsgericht Calw angewandten Vorschriften der StromGVV können aufgrund ihrer Gleichheit zu den Vorschriften der GasGVV entsprechend angewandt werden.
Amtsgericht Calw
75363 Calw
4 C 260/08
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In Sachen
Energieversorgungsunternehmen
– Klägerin –
gegen
LF.
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Calw durch Richterin am Amtsgericht B. im Verfahren nach § 495 a ZPO am 18.07.2008
für R E C H T erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,07 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 309,49 Euro seit 17.7.2007, aus 47,58 Euro seit 7.8.2007 sowie weitere 12 € zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung wird nicht zugelassen.
Streitwertstufe: 300,01 € – 600,00 €
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die streitgegenständliche Hauptforderung für Stromlieferungen in deren Wohnung Musterstrasse 100 in Musterstadt vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 aufgrund Vertrages aufgrund der Stromgrundversorgungsverordnung.
Soweit die Beklagte hiergegen behauptet, es habe im streitgegenständlichen Zeitraum ein Vertrag mit der Firma Z. bestanden, so dass eine Versorgung durch die Klägerin aufgrund der StromGVV in deren Wohnung Musterstrasse 100 in Musterstadt vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 ausscheide, so hat sie diesen Vortrag nicht nachvollziehbar dargelegt und bewiesen.
Mahnkosten und Zinsen waren nach §§ 286, 280, 288 BGB zuzusprechen, wobei der Anspruch auf Mahnkosten aufgrund § 17 Absatz 2 StromGVV von der Klägerin pauschal beziffert werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ § 91 I ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 511 ZPO).
gez. B.
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt,
Calw, den 23.07.2008
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts
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