32 AVBWasserV Einstellung des Gebrauchs / fehlende Kündigung eines Grundversorgungsvertrages

§ 32 AVBWasserV: Einstellung des Gebrauchs / fehlende Kündigung eines Grundversorgungsvertrages

Gemäß § 32 Absatz 6 AVBWasserV bedarf die Kündigung des Grundversorgungsvertrages der Schriftform.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart


Bei der Einstellung des Wasserverbrauchs durch den Kunden ohne ordnungsgemäße Kündigung haftet der Kunde dem Versorgungsunternehmen für die Bezahlung bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Versorgungsvertrages ungeachtet dessen, dass die Leistung eventuell von einem Dritten in Anspruch genommen wird. (OLG Frankfurt NJW-RR 1989,889 mwN).

Die Kündigung ist als einseitige empfangsbedürftige Erklärung nur wirksam, wenn sie dem Kündigungsadressaten zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugehens der Kündigung hat der Kündigende. (BGH Urteil vom 18.01.1978 BB 1978, 321) Der Nachweis der Aufgabe zur Post genügt nicht. Einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine zur Post aufgegebene Briefsendung dem Empfänger zugegangen ist, gibt es nicht. (BGH NJW 1964,1167; BGH VersR 1978, 671).

In einem Zivilprozess neigen viele Mandanten vorzutragen, der Versorgungsvertrag sei gekündigt worden. Ein derartiger Einwand macht nur dann Sinn, wenn eine Kündigung vom Mandanten nachgewiesen werden kann. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kündigung gemäß § 32 Absatz 6 AVBWasserV in Schriftform zu erfolgen hat.

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