§§ 19 StromGVV / GasGVV – § 33 AVBWasserV – Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit dem Haus-Eigentümer – Unterbrechung der Energieversorgung – Amtsgericht Göppingen 3 C 734/10

§§ 19 StromGVV / GasGVV – § 33 AVBWasserV

Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit dem Haus-Eigentümer – Unterbrechung der Energieversorgung

  • Aufgrund des Strombezuges für den Betrieb einer Heizung eines Gebäudes kommt konkludent ein Vertragsverhältnis zwischen dem Energieversorger und dem Eigentümer zustande
  • Weist der Eigentümer nicht nach, dass seine Mieter bezüglich des Stromzählers, der den Heizungsstrom erfasst, einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, ist der Eigentümer weiterhin Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens für diesen Zähler
  • Im Hinblick auf erheblichen Zahlungsrückstand ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt, den Zähler stillzulegen

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

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Das Amtsgericht Göppingen hat am 15.12.2010 das nachfolgende Urteil erlassen.

Amtsgericht Göppingen

Geschäftsnummer:

3 C 734/10

verkündet am

15.12.2010

 Im Namen des Volkes

Urteil

 In dem Rechtsstreit

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

 gegen

R.D.

– Beklagter –

 wegen Duldung u.a.

hat das Amtsgericht Göppingen auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2010 sowie aufgrund der bis zum 08.12.2010 eingereichten Schriftsätze durch Richter am Amtsgericht W.

 für RECHT erkannt:

1.      Dem Beklagten wird aufgegeben, das Betreten seiner Räume im Anwesen Musterstrasse 58 in Musterstadt zu ermöglichen und die Sperrung des dort installierten Stromzählers Nr. 9999 durch einen mit einem Ausweis versehen Beauftragten der Klägerin zu dulden.

2.      Für den Fall der Verweigerung des Zutritts und des Widerstandes gegen die Liefersperre wird die zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten in Musterstadt, Musterstrasse 58 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher sowie die Durchführung der Liefersperre unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers angeordnet.

3.      Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.      Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Streitwert: € 1.632,00

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Aufgrund des Strombezuges für den Betrieb der Heizung des Gebäudes, welches der Beklagte im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, ist aufgrund der Vertragsbestätigung durch die Klägerin und den weiteren Strombezug konkludent ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Nachdem der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass seine Mieter bezüglich des Stromzählers, der den Heizungsstrom erfasst, einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, ist der Beklagte weiterhin Vertragspartner der Klägerin für diesen Zähler. Im Hinblick auf den erheblichen Zahlungsrückstand ist die Klägerin berechtigt, den Zähler stillzulegen. Mangels einer Ermöglichung des Zutritts ist der Beklagte als Eigentümer des Gebäudes und Vertragspartner der Klägerin entsprechend des Klagantrags zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Bewertung der Sicherheitsleistung hat das Gericht die Vorauszahlungen für sechs Monate sowie die der Klägerin entstandenen Kosten zugrunde gelegt.

 W.

Richter am Amtsgericht

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