Vertragsschluss / Energieentnahme / Haftung des Untermieters – Amtsgericht Stuttgart 1 C 48/10

Vertragsschluss / Energieentnahme / Haftung des Untermieters

  • Selbst wenn ein Kunde mit dem Energieversorgungsunternehmen keinen schriftlichen Vertrag vereinbart, entsteht kraft § 2 Abs. 2 StromGVV bzw. § 2 Abs. 2 GasGVV, ein Grundversorgungsvertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen, wenn der Kunde Energie entnimmt.
  • Übt der Kunde die Herrschaft über die Entnahmestellen aus, so wird er nach dem objektiven Empfängerhorizont Vertragspartner hinsichtlich des Grundversorgungsvertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen (AG Mannheim, 4.12.2009, 3 C 390/09).

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

Das nachfolgende Urteil wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart erstritten.

Die vom Amtsgericht Stuttgart angewandten Vorschriften der GasGVV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der StromGVV oder AVBWasserV entsprechend angewandt werden.

Amtsgericht Stuttgart

70190 Stuttgart

Geschäftszeichen: 1 C 48/10

Verkündet am

28.4.2010

Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

H. W.

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Stuttgart durch Richterin I. auf die mündliche Verhandlung vom 8.4.2010

für R E C H T erkannt:

  1. Das Versäumnisurteil des AG Stuttgart vom 18.2.2010 (Az. 1 C 48/10) bleibt aufrechterhalten.
  2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 621 Euro

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Energiekosten.

Der Beklagte nutzte die Wohnung in der Musterstrasse 100 in Musterstadt und entnahm Energie. Die Klägerin meint, dass aufgrund der faktischen Nutzung mit dem Beklagten ein Vertragsverhältnis entstanden ist und dieser deswegen die Energiekosten zu bezahlen hat. Mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige erging am 18.2.2010 im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

der Einspruch des Beklagten vom 27.2.2010 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 1 C 48/10, vom 18.2.2010 wird verworfen. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts, Aktenzeichen 1 C 48/10, vom 18.2.2010 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 18.2.2010 des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 1 C 48/10, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, dass er nicht Hauptmieter der

Wohnung sei, sondern Frau G., die Hauptmieterin der Wohnung. Er habe keinen Vertrag unterzeichnet und müsse daher nicht für die Kosten aufkommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2010 Bezug genommen.

Gründe:

A.

Der Einspruch ist zulässig. Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 621,27 Euro zu. Zwar hat der Beklagte mit der Klägerin keinen schriftlichen Vertrag vereinbart, doch entsteht kraft § 2 Abs. 2 StromGVV bzw. § 2 Abs. 2 GasGVV, ein Grundversorgungsvertrag mit der Klägerin, wenn der Beklagte Energie entnimmt. Der Beklagte nutzte im streitgegenständlichen Zeitraum die Wohnung und konnte nicht nachweisen, dass er lediglich Untermieter war und Kosten für die Energie an die angebliche Hauptmieterin bezahlte. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Herrschaft über die Entnahmestellen ausübte und nach dem objektiven Empfängerhorizont er damit Vertragspartner hinsichtlich des Grundversorgungsvertrages mit der Klägerin geworden ist (AG Mannheim, 4.12.2009, 3 C 390/09).

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

gez.

I.

Richterin

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