Energieentnahme Dritter / Zurechnung des Kunden – Amtsgericht Kirchheim u Teck 5 C 564/09

Kundenanlage eines Versorgungsvertrags / Energieentnahme Dritter / Zahlung, Verzug / Zahlungsverweigerung

  • Die Kundenanlage i.S.d. § 12 AVBEltV (jetzt: § 13 NAV) gehört insgesamt zum Verantwortungsbereich des Stromkunden.
  • Eine etwaige Energieentnahme Dritter hinter einer Messeinrichtung muss der Kunde sich im Verhältnis zum Energieversorgungsunternehmen zurechnen lassen. Der Kunde hätte dann gegen diesen Dritten möglicherweise einen Regressanspruch, der aber das Vertragsverhältnis zum Energieversorgungsunternehmen nicht berührt und den Kunden in diesem Verhältnis auch nicht von der Zahlungspflicht befreit (vgl. hierzu LG Duisburg, 7 S 90/05 vom 23.09.2005 und AG Saarbrücken, 02.04.1998, 5 C 98/98).
  • Die von einem Energieversorgungsunternehmen in dessen Rechnungen einseitig gesetzte Zahlungsfrist ist nicht maßgeblich.
  • § 30 AVBEltV gewährt zwar dem Stromkunden ein Recht zur Zahlungsverweigerung, allerdings nur für den Fall, dass die Rechnung offensichtlich fehlerhaft ist und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

ein Beitrag von Rechtsanwalt Konstantinos Paliakoudis – Stuttgart

 

Das nachfolgende Urteil wurde vom Amtsgericht Kirchheim u. Teck am 03.02.2010 erlassen.

Das Amtsgericht Kirchheim u. Teck hat die Sonderregelungen des § 27 ABVEltV hinsichtlich der Fälligkeit und des Verzugs verkannt. Infolgedessen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts Kirchheim u. Teck falsch.

Nach § 27 Abs. 1 AVBEltV, nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Energieversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Diese Regelung geht als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmungen des BGB vor, nach der Forderungen mit ihrer Wirksamkeit ohne Befristung oder Erteilung einer Rechnung sofort fällig werden. Die Bedeutung der Vorschrift besteht darin, dass es sich um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt, die die Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen um mindestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung hinausschiebt. Zusätzlich wird für Unternehmen der allgemeinen Versorgung das Recht zur einseitigen Fälligkeitsbestimmung begründet (OLG Hamm, Urteil vom 07.11.1990, WuM 1991, 43 1; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band V, 88.Auflage, AVBEltV § 27 Rn 2 ff. mwN)

Die vom Amtsgericht Kirchheim u. Teck angewandten Vorschriften der AVBEltV können aufgrund ihrer Gleichheit bzw. Ähnlichkeit zu den Vorschriften der StromGVV, GasGVV und AVBWasserV entsprechend angewandt werden.

Amtsgericht Kirchheim u. Teck

73230 Kirchheim u. Teck

Geschäftszeichen: 5 C 564/09

Verkündet am

3.2.2010

Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen

Energieversorgungsunternehmen

– Klägerin –

gegen

M.

– Beklagter –

wegen Versorgungsleistung

hat das Amtsgericht Kirchheim u. Teck durch die Richterin am Amtsgericht Dr. H. auf die mündliche Verhandlung vom 13.1.2010

für R E C H T erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.045,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 15.08.2007 sowie vorgerichtlich entstandener Kosten in Höhe von EUR 86,12 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: EUR 3.045,–

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Stromlieferung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 12.06.2007 an der Verbrauchsstelle in Musterstadt, Musterstrasse 100. Zwischen den Parteien bestand seit mindestens Juli 2002 ein Vertrag über den Bezug von elektrischem Strom. Die Klägerin rechnete auf Grundlage der vom Beklagten mit Datum vom 12.06.2007 mitgeteilten Zählerstände am 16.07.2007 über den Verbrauchszeitraum vom 01.06.2006 bis zum 12.06.2007 ab. Die Klägerin ermittelte einen Bruttobetrag auf Grund des Verbrauchs in Höhe von EUR 5.970,12. Abzüglich der vom Beklagten bezahlten Vorauszahlungen in Höhe von EUR 2.925,– ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von EUR 3.045,12. Aus den Detailinformationen zur Rechnung lässt sich entnehmen, dass der Jahresverbrauch des Beklagten im Abrechnungszeitraum 32.408 kWh betrug. Im Vorjahreszeitraum vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 hatte der Beklagte 18.966 kWh Strom verbraucht. Mit Schreiben vom 30.07.2007 und später mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2007 monierte der Beklagte gegenüber der Klägerin den hohen Rechnungsbetrag und bat um Klärung des hohen Stromverbrauchs. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Rechnung der Klägerin vom 16.07.2007 auf den vom Beklagten mitgeteilten Zählerständen beruht und die Rechnung rechnerisch nicht fehlerhaft ist.

Die Klägerin trägt vor, dass eine mögliche Stromentnahme durch Dritte allenfalls hinter dem Stromzähler erfolgt sein kann und damit im Verantwortungsbereich des Beklagten. Ein möglicher erhöhter Verbrauch auf Grund einer Entnahme durch Dritte berühre daher das Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht. Der Beklagte habe eine Prüfung der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle trotz entsprechenden Hinweises seitens der Klägerin nicht beantragt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnung verpflichtet ist.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.045,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2007 zu bezahlen. Weiterhin wird der Beklage verurteilt, die entstandenen Nebenkosten in Höhe von EUR 86,12 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Er trägt vor, er habe mehrfach, auch durch seine Prozessbevollmächtigte, um Klärung des ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs gebeten. Die Klägerin habe hierauf nicht reagiert. Der Beklagte habe seinen Gaststättenbetrieb in der gleichen Art und Weise fortgeführt wie im Vorjahr, er habe keine neuen elektrischen Geräte betrieben. Die Klägerin habe jedoch jegliche Mitwirkung an der Aufklärung verweigert bzw. entsprechende Anfragen nicht bearbeitet. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten lediglich telefonisch erklärt, dass der hohe Stromverbrauch daran liege, dass noch ein Pächter oder Eigentümer des Gebäudes die Heizung mitbenutze. Die Abrechnung müsse daher fehlerhaft sein, weshalb der Beklagte auch mit der Zahlung nicht in Verzug sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z.. Die Parteien ließen sich im Termin jeweils durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Urkunden sowie auf den Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2010 ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung des Rechnungsbetrags aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag zu.

Bei der Lieferung elektrischen Stroms handelt es sich um einen Kaufvertrag in der Form eines Sukzessivlieferungsvertrags (vgl. Palandt-Heinrichs, Einführung vor § 311, Rn 28, 30). Auf den Vertrag sind entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin nicht die heute geltende StromGVV anwendbar, sondern noch die AVBEltV vom 21.06.1979, da der Vertrag bereits vor dem 12.07.2005 abgeschlossen wurde. Der Entgeltanspruch des Stromlieferanten gegen den Kunden entsteht mit der Stromlieferung. Die Abrechnung ist als solche, soviel ist zwischen den Parteien unstreitig, rechnerisch nicht fehlerhaft. Sie beruht auf den vom Beklagten abgelesenen Verbrauchszahlen.

1.

Als Ursache für den vom Beklagten monierten auffällig hohen Stromverbrauch kommen daher nur zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich entweder eine Stromentnahme durch Dritte oder ein Fehler der Messeinrichtungen. Vorliegend hält es das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme für wahrscheinlich, dass der erhöhte Stromverbrauch des Beklagten darauf beruht, dass hinter der Messeinrichtung ein Stromverbrauch durch Dritte stattgefunden hat. Der Zeuge Z. gab an, dass nach dem Auszug des Beklagten aus dem Gebäude eine Prüfung vor Ort durch Techniker der Klägerin stattgefunden hat. Hierbei sei als mögliche Ursache für den erhöhten Verbrauch festgestellt worden, dass an der Stromanlage ein Brauchwasserbecken für die gesamte Heizungsanlage des Gebäudes angeschlossen war. Genauer hätte dies allerdings nur ein Elektroinstallateur prüfen können. Auf Grund der Beweisaufnahme konnte dies als Ursache nicht sicher festgestellt werden. Allerdings würde ein solcher nachgewiesener Verbrauch von Elektrizität durch einen Dritten, der dann in jedem Fall nur hinter dem Stromzähler stattgefunden haben kann, das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht berühren. Die Anlage des Beklagten besteht aus einem Doppeltarifzähler mit den Zähler-Nummern 55555 (HT) sowie 55556 (NT). Die Ablesewerte für diese beiden Zähler-Nummern wurden vom Beklagten selbst in die entsprechende Ablesekarte eingetragen und an die Klägerin übersandt. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Stromkunden kommt es für die Abrechnung auf die an diesen Messeinrichtungen erfassten Verbrauchswerte an. Wer hinter der Zählereinrichtung für die Entnahme verantwortlich ist, kann von der Klägerin nicht überprüft werden. Die Kundenanlage i.S.d. § 12 AVBEltV gehört insgesamt zum Verantwortungsbereich des Stromkunden. Eine etwaige Entnahme Dritter hinter dem Zähler muss er sich im Verhältnis zur Klägerin zurechnen lassen. Er selbst hätte dann gegen diesen Dritten möglicherweise einen Regressanspruch, der aber das Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht berührt und den Beklagten in diesem Verhältnis auch nicht von der Zahlungspflicht befreit (vgl. hierzu LG Duisburg, 7 S 90/05 vom 23.09.2005 und AG Saarbrücken, 02.04.1998, 5 C 98/98).

2.

Nach alldem kommt als weitere mögliche Ursache für einen falsch ermittelten Stromverbrauch des Beklagten lediglich noch ein Defekt an der Messanlage in Betracht. Ein solcher Defekt könnte allenfalls durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Ein solches Gutachten wurde nicht beantragt. Auch hat der Beklagte dies vorgerichtlich gegenüber der Klägerin nicht verlangt. Ein Defekt an der Zähleranlage ist auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil nach Angaben der Klägerin der Doppeltarifzähler erst am 02.06.2006 eingebaut wurde und zuvor neu und geeicht von der Herstellerfirma erworben worden sei. Jedenfalls hat der Beklagte einen solchen Defekt an der Messanlage nicht nachgewiesen.

Der Beklagte ist daher zur Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung verpflichtet, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht steht ihm nicht zu.

3.

Der Beklagte befand sich mit der Bezahlung der Rechnung auch seit dem Zugang der ersten Mahnung vorn 13.08.2007, also spätestens ab dem 15.08.2007, auch im Verzug. Die Rechnung vorn 16.07.2007 enthielt keinen Hinweis gemäß § 286 Abs.3 BGB. Die AVBEltV enthalten keine vereinbarte Zahlungsfrist. Die in der Rechnung einseitig gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ist somit nicht maßgeblich. Der Beklagte geriet daher frühestens am 15.08.2007 in Verzug, so dass erst ab diesem Zeitpunkt der Zinsanspruch besteht. Der Verzug ist auch nicht wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungsrechts des Beklagten ausgeschlossen. Zwar gewährt § 30 AVBEltV dem Stromkunden ein Recht zur Zahlungsverweigerung, allerdings nur für den Fall, dass die Rechnung offensichtlich fehlerhaft ist und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Eine offensichtlich fehlerhafte Rechnung liegt aber gerade nicht vor. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach der von der Klägerin zunächst herangezogenen StromGVV besteht nicht, da der in der Rechnung vorn 16.07.2007 angegebene Verbrauch nicht mehr als doppelt so hoch ist wie der Verbrauch im Vorjahreszeitraum und der Beklagte auch keine Nachprüfung der Messeinrichtung gegenüber der Klägerin verlangt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich damit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Lediglich hinsichtlich der für den Zeitraum zwischen dem 01.08. und dem 14.08.2007 verlangten Zinsen war die Klage abzuweisen. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von EUR 4,– je Mahnschreiben sowie der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 78,12 ergibt sich der Anspruch ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs.2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr. l ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Dr. H.

Richterin am Amtsgericht

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